AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 10.12.2018)


Winter und Pum Bau Bau GmbH


A) ALLGEMEINES
A1.) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der
Winter und Pum Bau GmbH als Auftragnehmer bzw. Verkäufer.
A2.) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Käufers finden nur Anwendung, wenn der Auftragnehmer
dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
A3.) Bei ungerechtfertigtem Rücktritt vom Auftrag/Vertrag, sowie ungerechtfertigter Stornierung von
Auftragsteilen/Vertragsteilen (welche nicht als Eventualpositionen im Auftrag/Vertrag auswiesen sind)
durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, als Reugeld eine Manipulationsgebühr in der
Höhe von maximal 15 % von der Brutto-Auftragsrücktrittsumme zu verrechnen.
A4.) Für den Fall, dass den Auftraggeber ein Verschulden trifft, behält sich der Auftragnehmer für die
bereits getätigten Leistungen weiters einen Schadenersatzanspruch nach tatsächlichem Aufwand vor.
A5.) Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Fotodokumentation über den Baustellenverlauf durchzuführen
und zu eigenen Werbe- und Marketingzwecken zu nutzen, sowie Teile daraus auf seiner Homepage zu
veröffentlichen. Der Auftraggeber erteilt hiermit die Zustimmung, dass der Auftragnehmer bei Vorliegen
der Emailadresse des Auftraggebers, diesen auf elektronischen Weg baustellenbezogene und sonstige
als auch werbeähnliche Informationen übermittelt. (Betrifft u.a. § 107 Telekommunikationsgesetz).
B) KOSTENVORANSCHLÄGE
B1.) Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; für die Richtigkeit wird jedoch
keine Gewähr übernommen.
B2.) Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
B3.) Kostenvoranschläge, Angebote, sowie dazugehörige Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit
Zustimmung durch den Auftragnehmer zugänglich gemacht werden.
C) VERTRAGSABSCHLUSS
C1.) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.
C2.) Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, so ist der Auftraggeber bzw.
Käufer, sofern es sich um einen Unternehmer handelt verpflichtet, binnen einer Woche nach
Ausstellung des Bestätigungsschreibens schriftlich zu widersprechen.
C3.) Die Auftragsbestätigung kann per Postbrief, Telefax, Email, Internet oder in sonstiger elektronischer
Textform erteilt werden.
C4.) Jede Änderung oder Annullierung eines Auftrages bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers
D) DOKUMENTATION
führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten des AN zur
Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung.
E) ANSCHLÜSSE
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und
Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der
Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und
Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.
F) ZAHLUNGSFÄHIGKEIT DES AUFTRAGGEBERS UND ZAHLUNGSFRISTEN / SKONTO
F1.) Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.
Ergeben sich hiergegen -auch zu einem späteren Zeitpunkt begründete Bedenken oder erkennbare
Zweifel, so kann der Auftragnehmer bzw. Lieferant die Erfüllung sämtlicher Verträge von einer
Vorauszahlung oder ausreichender Sicherheitsleistungen abhängig machen. Der Auftragnehmer bzw.
Lieferant können vom Vertrag zurücktreten, wenn nach entsprechender Aufforderung binnen 2
Wochen weder eine Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt
F2.) Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung)
gilt 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als
vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so
ist sie dem AN binnen 14 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.
F3.) Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist
der AG berechtigt, das Skonto des Gesamtbetrags laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung
abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht
innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte
Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der
Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der
Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug.
Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in
der Verfügungsgewalt des AN steht (z.B.: durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto
des AN).
F4.) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers Gebühren an Verzugszinsen 10 % p.a., zuzüglich Mahnspesen
und Verwaltungsaufwand, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt
ausschließlich Verzugszinsen iHv 9% p.a
G) LIEFERUNG, LIEFERZEITEN, AUSFÜHRUNGSFRISTEN UND TOLERANZEN
G1.) Der Auftraggeber ist verpflichtet ausreichende und geeignete Lagerkapazitäten für Baumaterial und
Gerätschaften zur Verfügung zu stellen. Müssen für die Lagerung fremde oder öffentliche Grundstücke
in Anspruch genommen werden, hat alleine der Auftraggeber für die notwendige
Erlaubnis/Genehmigung Sorge zu tragen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer beileicht fahrlässig
verursachten Schäden, sofern es sich um keine Personenschäden handelt, im Zusammenhang mit der
Erfüllung dieses Vertrages, schad- und klaglos zu halten.
G2.) Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn eine ihm vom Käufer gesetzte, angemessene Nachfrist
fruchtlos verstrichen ist. Nachfristen müssen dem Auftragnehmer schriftlich gesetzt werden.
G3.) Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber, in welcher Art auch immer, verursacht
werden, berechtigen den Auftragnehmer zur Einforderung der durch den Verzögerungsverlauf
entstandenen Mehrkosten (wie verlängerte Vorhaltefristen der Baustelle, nicht geplante
Baueinstellungszeiten und damit verbundene Mehrkosten von Baustellenübersiedlungen, und dgl.)
G4.) Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber verursacht werden, entbinden den
Auftragnehmer in jeglicher Art und Weise von der Einhaltung des Bauzeitplanes.
G5.) Auftragsabänderungen durch den Auftraggeber, welche zum Mehraufwand der Arbeitsvorbereitung im
planlichen, technischen oder ausführenden Bereich entstehen, werden lt. Ö-Norm B2110, nach den
jeweils geltenden Regiesätzen bemessen.
G6.) Werden im Zuge der Bauausführung Rasen- oder Grünflächen des Auftraggebers beschädigt, ist der
Auftragnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet den Urzustand wiederherzustellen, außer es wurde eine
gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen.
G7.) Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr, Abweichungen von Prospektangaben,
Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei keramischen
Erzeugnissen und Edelputzen, bleiben vorbehalten.
H) HÖHERE GEWALT
H1.) Wird dem Auftragnehmer die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unvorhersehbaren,
außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich
oder erheblich erschwert und handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so
verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches
gilt für eine vom Käufer
H2.) für die Leistung gesetzte Frist, insbesondere auch für Nachfristen.
H3.) Vor Ablauf der gemäß vorstehendem Punkt 1. verlängerten Leistungszeit bzw. Leistungsfrist ist der
Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss
des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 2 Monate andauert; in diesem Fall
ist auch der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten
insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden,
Naturgewalten, Witterungsbedingungen etc. Andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und
unverschuldete Umstände sind insbesondere
H4.) Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen,
Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Vorlieferanten des Lieferanten
eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant dem Käufer mit.
I) EIGENTUMSVORBEHALT
I1.) Die gelieferten Waren, Baustoffe bzw. Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises bzw. Werklohnes und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden
Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers bzw. Lieferanten.
I2.) Bei Verarbeitung, Vereinigung, Vermengung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware mit anderen Sachen, steht der Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache
zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt
der Verarbeitung, Vereinigung, Vermengung oder Vermischung. Wird die durch die vorbezeichneten
Handlungen neu geschaffene Sache weiterveräußert, tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den
aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne des Vorgesagten ab.
J) VERGÜTUNG BZW. PREISART
J1.) Einheitspreisvertrag
wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung
nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem
vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.
J2.) Pauschalvertrag
wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein
Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und
Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN
zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.
J3.) Regieleistungen
J3.1.) Arbeitskräfte
wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der
Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden
kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes
J3.2.) Geräte
Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie
Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind,
kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der
Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung
zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.
J3.3.) Stoffe, Fremdleistungen
Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den
Einkaufspreisen zuzüglich Aufschlags verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere
Regelung vereinbart ist.
J4.) Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
J4.1.) Angeordnete Leistungen
Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte
Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden,
besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf
angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt
der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.
J4.2.) Notwendige Zusatzleistungen
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann
anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war,
dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar
ist.
K) RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNG
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart.
Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen
können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden. Etwaige Abzüge bzgl.
Deckungs- oder Haftrücklässe können mittels Bankgarantie seitens des AN abgelöst werden
L) AUFTRAGSUNTERLAGEN
Alle dem Käufer überlassenen Abbildungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum des
Auftragnehmers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Schutzrechten. Nachahmungen sind streng
untersagt. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen.
M) ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, AUSLAND
M1.) Gerichtsstand ist St. Pölten, es sei denn, der Auftraggeber/Käufer ist Konsument iSd KSchG.
M2.) Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist österreichisches Recht anwendbar.
M3.) Der Käufer hat der Lieferantin sämtliche Kosten für eine gerichtliche oder außergerichtliche
Rechtsverfolgung -auch im Ausland -auch dann zu ersetzen, wenn das betreffende ausländische
Recht eine dem österreichischen Recht entsprechende Kostenerstattungsregelung nicht enthält. Für
das Entstehen der Zahlungsverpflichtung genügt es, dass der Lieferant die Hilfe eines Dritten zur
Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch genommen hat.
N) GÜLTIGKEITSKLAUSEL
sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.